

TIME GOES BY SO SLOWLY
BAUWERKSBUCH
Für Neu-, Zu-und Umbauten gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO ist ein Bauwerksbuch bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige zu erstellen und die Registrierung durchzuführen.
Gebäude die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden müssen ein erstelltes Bauwerksbuch bis
spätestens 31. Dezember 2027 registrieren.
Ist das Gebäude zwischen
1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945 errichtet worden besteht diese Verpflichtung bis spätestens 31. Dezember 2030.
WISSENSWERTES BLOG
Der Weg zum Bauwerksbuch
Wir erledigen alle notwendigen Schritte zur Erstellung des Bauwerkbuches
ohne schnick-schnack
reduziert auf das wesentliche

1.) Dokumentation Planarchiv
Dokumentation des Planarchivs der MA37-Baupolizei durch Photos. Ordnung in einfacher Ordnerstruktur

2.) Begehung vor Ort
Aufnahme und Dokumentation aller sichtbaren Mängel


3.) Erstellen Bauwerksbuch
Erstellen des Bauwerkbuches gem. Erläuterungen Stadt Wien. Durchführen der Registrierung.
Übergabe an Eigentümer bzw. Hausverwaltung via wetransfer
optional mit Drohnenflug






